Wir schätzen den Wert Ihrer Liegenschaft.

Sei es ein landwirtschaftliches Gewerbe zum Ertragswert für die Hofübergabe oder zum Verkehrswert für einen Verkauf ausserhalb der Familie auf dem freien Markt, wie auch den Wert einzelner landwirtschaftlicher Parzellen. Die Vorschriften des bäuerlichen Bodenrechts BGBB sind uns bestens bekannt und unsere Schätzungsexperten kennen die speziellen Vorschriften aller Kantone betreffend die Bewilligung des höchstzulässigen Preises und der Beschränkungen durch das BGGG. Zudem berechnen wir ausgehend vom Ertragswert den zulässigen Pachtzins gemäss der Verordnung zum Pachtrecht LPG für einen Hof oder eine landwirtschaftliche Parzelle.

Ertragswertschätzung

Bei der Hofübergabe an ein Familienmitglied zur Selbstbewirtschaftung kommt der landwirtschaftliche Ertragswert zur Anwendung, basierend auf dem erwirtschafteten oder zukünftigen Ertrag des landwirtschaftlichen Betriebes. Zur Schätzung des Ertragswertes gilt seit 2018 ein neues Reglement. Gerne erläutern wir Ihnen die Konsequenzen der nun höher geschätzten Ertragswerte für Hofabtreter und Hofübernehmer und speziell die Auswirkungen auf die Belastungsgrenze, die Pachtzinsen und die Erbanteile.

Hofverkauf

Zuweilen ist es die beste Lösung, den Betrieb zu verkaufen. Auch dabei können Sie auf unsere Unterstützung zählen. Wir inserieren, kontaktieren Kaufinteressenten aus unserer umfangreichen Adressdatenbank, organisieren Besichtigungen, schlagen Ihnen den bestgeeigneten Käufer vor und kümmern uns um den Kaufvertrag, um Finanzierungsabklärungen und die bodenrechtlichen Bewilligungen.

Verkehrswert-
schätzung

Ausgehend von der Ertragswertschätzung, welche wir auf Grund der eidgenössischen Schätzungsanleitung zum landwirtschaftlichen Ertragswert (in Kraft seit dem 1. April 2018) zuverlässig und kompetent erstellen, ermitteln wir den Verkehrswert ihres Landwirtschaftsbetriebes. Sie kennen mit unserer Schätzung den Wert ihres Hofes für einen Verkauf auf dem freien Liegenschaftsmarkt oder auch für die Übergabe innerhalb der Familie, wenn kein Selbstbewirtschafter übernehmen will. Handelt es sich beim Hof nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss BGBB, so gilt der von uns ermittelte Verkehrswert als Kaufpreis für Dritte oder auch für einen Verkauf innerhalb der Familie- denn nur wenn der Hof ein Gewerbe darstellt, hat der selbstbewirtschaftende Nachkomme das Recht, den Hof zum Ertragswert zu übernehmen. Auch diese Gewerbefeststellung gemäss BGGG können sie durch unsere Fachleute mit einer Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK) feststellen lassen. Haben Sie gewusst, dass rechtlich nicht die Feststellung der SAK durch die Direktzahlungsbehörde, sondern das effektive vorhandene Produktionspotential des Betriebes für die Gewerbefeststellung massgebend ist?

Auch für einzelne Landwirtschafsparzellen, für Wald oder für Häuser und Scheunen, welche in der Landwirtschaftszone stehen, aber nicht dem BGBB unterstellt sind, ermitteln wir zuverlässig den aktuellen Verkehrswert. 

Bewilligungsverfahren / höchstzulässiger Preis / Pachtverträge

Den Verkehrswert zu kennen ist das Eine – diesen aber auch bewilligt zu erhalten, ist das Andere. In jedem Kanton ist eine spezielle Behörde (Landwirtschaftsamt oder Bodenrechtskommission) für die Bewilligung des höchstzulässigen Preises, resp. für die Feststellung eines nicht übersetzten Preises gemäss BGBB (in der Romandie: prix licite) zuständig. Dieser Preis wird kantonal auf Grund von Statistiken festgelegt und gesondert für Gewerbe oder Einzelparzellen ausgewiesen. Wir kennen die kantonalen Vorschriften und Ämter und können sie bei der Ermittlung und Bewilligung des Verkaufspreises, wie auch des zulässigen Käufers kompetent unterstützten. Nicht jeder Landwirt kommt als Käufer in Frage. Es gilt die rechtlichen Vorschriften zu beachten, aber auch die Ausnahmen zu kennen. Für die Erstellung eines Kaufvertrages und den Erhalt der notwendigen Bewilligungen gemäss BGBB unterstützen wir sie gerne. Dasselbe gilt für Pachtverträge zu Gewerben, welche ebenfalls vom zuständigen Amt bewilligt werden müssen oder für Einzelparzellen, bei welchen ein einfacher Pachtvertrag ohne Bewilligungsverfahren genügt.

Gerne beraten wir
Sie persönlich.

Unsere Leistungen